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Das Verbraucherinsolvenzverfahren wird auf Antrag vor den deutschen Amtsgerichten eröffnet. Nach Eröffnung der Verbraucherinsolvenz wird das noch vorhandene und verbliebene Vermögen des Schuldners unter den Gläubigern aufgeteilt sowie zur Sicherung der Insolvenzverfahrenskosten genutzt. In den kommenden sechs Jahren verbleibt dem Schuldner dann lediglich das unpfändbare Einkommen und alle darüber hinausgehenden Einkünfte werden gemäß Pfändungstabelle gepfändet und unter den Gläubigern aufgeteilt. Nach Ablauf der sechs Jahre Verbraucherinsolvenz wird durch den Schuldner die Restschuldbefreiung beantragt. Wird diese durch das Insolvenzgericht nicht versagt, werden dem Schuldner die restlichen Schulden erlassen und er ist schuldenfrei, wobei die Verbraucherinsolvenz, im Volksmund auch oft Privatinsolvenz genannt, sich für all diejenigen Privatpersonen eignet, welche nicht selbständig tätig sind oder in ihrer vergangenen Selbständigkeit weniger als 20 Gläubigern zur Zahlung verpflichtet sind. Wenn Sie noch Ratschläge zur Verbraucherinsolvenz benötigen, beispielsweise zum § 289 der InsO, dann kommen Sie uns auf unseren Verbraucherinsolvenz Ratgeber besuchen und finden Sie Antworten auf Fragen zum § 289 der Insolvenzordnung...
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Hinzugefügt am 20.09.2011 - 12:05:56 von Touristiker
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